VERTRAGSPARTNER
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und kann gegebenenfalls durch die Vermittlung der Agentur abgeschlossen werden.
Zahlung, Stornierung, Nichterfüllung durch den Charterer
1. Sofern im Chartervertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die erste Rate des Charterpreises bei Abschluss des Chartervertrages fällig; der Restbetrag ist vier Wochen vor Charterbeginn zu zahlen. Die Zahlung muss vor den angegebenen Terminen eingehen.
2. In wichtigen Fällen kann der Vercharterer innerhalb von 4 Tagen nach Abschluss des Chartervertrages zurücktreten.
3. Ist der Charterer verhindert, so hat er den Vercharterer unverzüglich zu informieren. Wird eine Ersatzcharter zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen, so erhält der Charterer die bereits gezahlten Beträge abzüglich der entstandenen Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 20 % des Charterpreises, zurück. Wenn kein Ersatzcharter zu den gleichen Bedingungen verfügbar ist, kann der Vercharterer den vollen Charterpreis verlangen. Dem Charterer wird dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Der Vercharterer oder der Vermittler wird Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag für eine solche Versicherung zukommen lassen.
4. Sollte der Charterer nicht in der Lage sein, Zahlungen innerhalb der im Vertrag genannten Fristen zu leisten, ist der Vercharterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VERPFLICHTUNGEN DES VERCHARTERERS
1. Die vereinbarte Yacht wird dem Charterer in einem sauberen, seetüchtigen und seetüchtigen Zustand und mit vollen Tanks übergeben.
2. Kann die vereinbarte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht abgeliefert werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge eines Unfalls in der vorangegangenen Charter etc.), so kann der Vercharterer unbeschadet der Gewährleistungsansprüche des Charterers eine gleichwertige Yacht liefern, soweit Mängel an den Ersatzleistungen vorliegen.
Der Charterer garantiert und verpflichtet sich zu Folgendem:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft zu beachten,
2. über gute seemännische Kenntnisse und ausreichende Erfahrung in der Führung einer Yacht verfügen oder einen verantwortlichen Schiffsführer mit diesen Fähigkeiten benennen.
Besitzt der Charterer oder sein Skipper nicht die erforderliche Lizenz oder den Befähigungsnachweis zum Führen einer Yacht der vereinbarten Klasse, behält sich der Vercharterer das Recht vor, die Übergabe der Yacht unter Einbehaltung des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Rechnung des Charterers zu benennen,
3. die Gesetze jedes Landes, das er besucht, zu beachten und die Ankunft und Abfahrt der Yacht dem Hafenmeister zu melden,
4. die Yacht nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zu benutzen, keine Personen an Bord zu nehmen, die nicht zu seiner unmittelbaren Gruppe gehören, die Yacht nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vercharterers an Dritte zu übergeben oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Materialien zu transportieren,
5. das Seegebiet des Vercharterers nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers zu verlassen,
6. die Yacht und ihre Ausrüstung pfleglich zu behandeln, an Bord stets Segelschuhe zu tragen, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Antritt der Charter ausführlich über das zu befahrende Gebiet zu informieren, z.B. über Strömungen und Wasserstandsänderungen bei starkem Wind etc,
7. den Schutzhafen nicht zu verlassen, wenn Winde über 7 auf der Beaufort-Skala vorhergesagt sind.
HOXTON CHARTERS HAFTUNG
1. Der Vercharterer haftet gegenüber dem Charterer nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers zurückzuführen sind.
2. Die Yachten und ihre Ausrüstung sind umfassend versichert. Die rückzahlbare Kaution wird an der Basis verlangt, um die Selbstbeteiligung für Schäden an der Yacht oder Schäden an oder Verlust von zusätzlicher Ausrüstung zu decken. Sollten jedoch Schäden oder Verluste an Yachten und Ausrüstung durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, so haftet der Charterer für den vollen Betrag der Reparatur, des Ersatzes und der daraus resultierenden Kosten. Die Kaution muss auch dann hinterlegt werden, wenn der Vercharterer einen professionellen Skipper gestellt hat.
CHARTERERHAFTUNG
1. Lässt der Charterer die Yacht aus irgendeinem Grund an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurück, so trägt der Charterer die Kosten für die Rückführung der Yacht auf dem Wasser- oder Landweg, wenn die Rückführung der Yacht über den Zeitraum des Charters hinausgeht, so gilt die Yacht zum Zeitpunkt der Ankunft im vereinbarten Hafen als vom Kunden zurückgegeben.
2. Verspätete Rückgabe der Yacht und vom Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht begründen Schadensersatzansprüche des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vercharterer nicht bedeutet, dass der Charterer nicht für Schäden haftet, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, die sich das Rückgriffsrecht auf den Charterer ausdrücklich vorbehält. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichteinhaltung der Charterbedingungen verursacht wurden, sowie für alle Folgeschäden.
4. die Yacht in ordnungsgemäßem Zustand, mit allen Ausrüstungsgegenständen und mit vollen Tanks zurückzugeben, andernfalls werden die Kosten für das Auffüllen der Tanks und das Verstauen der Ausrüstung von der Kaution abgezogen.
5. den Vercharterer im Falle eines Schadens, einer Kollision, einer Havarie oder anderer ungewöhnlicher Ereignisse unverzüglich telefonisch zu informieren. im Falle eines Schadens an der Yacht oder eines Personenschadens einen schriftlichen Bericht zu erstellen und diesen vom Hafenmeister oder Arzt gegenzeichnen zu lassen.
6. die Yacht im Falle von Havarien oder ähnlichen Ereignissen stets von der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarung über das Abschleppen oder die Bergung zu treffen.
7. den Zustand der Yacht zu überprüfen und die Vollständigkeit der Ausrüstung und der im Inventar aufgeführten Gegenstände sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe des Bootes zu kontrollieren (Checkliste) und dies durch Unterschrift zu bestätigen.
8. gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Charterverträge oder die Vertragsformulare von Hoxton Charters vor der Übernahme der Yacht zu unterzeichnen.
9. den Schutzhafen nicht zu verlassen, wenn Winde über 7 auf der Beaufort-Skala vorhergesagt sind.
SONSTIGES/NEBENABREDEN/ INFORMATIONSTRENNUNGSKLAUSEL
1. Die Charterzeit kann nur mit Zustimmung des Vercharterers verlängert werden. Verspätungen aufgrund von Reparaturen während des Charterzeitraums können nicht ausgeglichen werden.
2. Sollten bei der Abrechnung des Charterpreises und der Zuschläge offensichtliche Fehler auftreten, so sind der Vercharterer und der Charterer berechtigt und verpflichtet, den Charterpreis entsprechend der gültigen Preisliste zu berichtigen Dies berührt nicht die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages.